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Bayern beschließt weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab 1. März

  • Ab dem 1. März werden neben dem Friseurgewerbe und unter gleichen Bedingungen weitere körpernahe Dienstleistungsbetriebe wieder geöffnet, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege). Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (Gesichtspflege).

Unter welche Bedienungen dürfen die Dienstleistungen Angeboten werden:

Ab 01.03.2021 ist die Nagel- und Handpflege im hygienisch oder pflegerisch
erforderlichen Umfang grundsätzlich erlaubt.

2Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen die Dienstleistungen der Friseure
sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nicht medizinische Fuß-,
Hand- , Nagel- und Gesichtspflege angeboten werden; insoweit gilt Abs. 1 Satz 4
entsprechend mit den Maßgaben, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im
Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts
durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss. 3Die FFP2-Maskenpflicht entfällt
insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 4Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der
Kunden nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 zu erheben.“‘

Liebe Kunden, ich biete sie einen Termin telefonisch im voraus aus zu machen unter:

Festnetz: 08631/1883094

Handy: 01746963186

oder per Email: info@wellness-veda-muehldorf.de